17. August 2022 zur Verfügung. Zudem lag der Bau- und Planungskommission auch der Entwurf des Gesamtentscheids vor, in welchem das Orts- und Landschaftsbild behandelt wird (vgl. S. 9 ff. des angefochtenen Entscheids). Mit dem Beschluss der Bau- und Planungskommission vom 18. Oktober 2022 liegt damit (zumindest indirekt) eine Stellungnahme im Sinne von Art. 55 GBR vor. Die Rüge der Beschwerdeführenden 3 und 4 erweist sich als unbegründet. 5. Ästhetik, Ortsbild und Denkmalschutz: Rechtliche Grundlagen