a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 bringen vor, gemäss Art. 55 GBR21 seien Bauvorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf das Quartierbild der Bau- und Planungskommission der Stadt Langenthal zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das Bauvorhaben sei lediglich von zwei Fachexpertinnen und -experten beurteilt worden, die nicht Mitglieder der Bau- und Planungskommission seien. Der Wortlaut von Art. 55 GBR sei so zu verstehen, dass das Bauvorhaben sämtlichen Mitgliedern zur Stellungnahme zu unterbreiten sei.