chen Fachstelle begutachtet worden war. Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Stadt Langenthal über eine leistungsfähige örtliche Fachstelle verfügt oder ob sie im Baubewilligungsverfahren die OLK hätte beiziehen müssen. Im Rechtsmittelverfahren kann die OLK selbst dann beigezogen werden, wenn das Bauvorhaben bereits von einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden ist (vgl. Art. 4 OLKV19 und Art. 10 Abs. 3 BauG).20 Mit Verfügung vom 16. März 2023 hat das Rechtsamt der BVD einen Bericht bei der OLK eingeholt. 4. Ästhetik, Ortsbild und Denkmalschutz: Stellungnahme der Bau- und Planungskommission