c) Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände hinsichtlich der Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die leistungsfähige örtliche Fachstelle konsultieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a und 2 BewD). Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbesondere in einem Gebiet des ISOS oder in einem Ortsbildoder Landschaftsschutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG (vgl. Art. 10 Abs. 2 BauG, Art. 22a Abs. 1 Bst. b und c BewD).