Weil die Beschwerdegegnerschaft mit der Projektänderung vom 24. Juli 2023 auf den Besucherparkplatz verzichtet, erübrigen sich diesbezüglich Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Strassenanschlussbewilligung. Rein abstrakte, theoretische Fragen können nicht Verfahrensgegenstand sein.14 Auch hinsichtlich der Unterschreitung des Strassenabstands durch den Besucherparkplatz erübrigen sich infolge der Projektänderung weitere Bemerkungen. Die mit Disposi- tiv-Ziff. IV.1.2 des angefochtenen Entscheids erteilte Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstandes durch den Besucherparkplatz ist aufgrund der Projektänderung obsolet geworden. Dispositiv-Ziff.