Es blieb in der Folge zu Recht unbestritten, dass das Bauvorhaben trotz den Anpassungen gemäss dem «Grundriss- und Umgebungsplan Erdgeschoss Nr. 2017-206 vom 24. Juli 2023» in seinen Grundzügen gleichgeblieben ist und als Projektänderung behandelt werden kann. Die Beschwerdegegnerschaft verzichtet damit im Vergleich zu den am 28. November 2022 bewilligten Plänen einzig auf den Besucherparkplatz in der südöstlichen Parzellenecke und sieht stattdessen eine Begrünung vor. Es handelt sich um eine geringfügige Änderung. Öffentliche Interessen sind dadurch nicht zusätzlich betroffen. Ebenso wenig wurden Dritte durch die Projektänderung neu betroffen.