d) Die Beschwerden enthalten je eine Begründung und entsprechen auch den weiteren formellen Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 VRPG, weshalb grundsätzlich auf sie einzutreten ist. Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 zur Beschwerdebegründung vorab pauschal auf ihre Einsprachen vom 23. Februar 2022 und 26. Juli 2022 verweisen, stellt dies jedoch keine rechtsgenügliche Begründung dar.10 Im Beschwerdeverfahren werden daher nur jene Einwände und Rügepunkte behandelt, welche die Beschwerdeführenden 1 und 2 in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2023 erhoben haben. 2. Projektänderung, Verfahrensgegenstand