Der Rechtsanwältin der Beschwerdeführenden 3 und 4 wurde die Verfügung vom 13. Dezember 2022 am Folgetag zugestellt.8 In den Akten findet sich kein Zustellbeleg für die Eröffnung an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführenden 1 und 2.9 Die Verfügung kann ihm aber frühestens am 14. Dezember 2022 eröffnet worden sein, was sich im Übrigen mit den Ausführungen in der Beschwerde vom 11. Januar 2023 deckt. Die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeführenden begann folglich am 15. Dezember 2022 und endete am 13. Januar 2023. Die Beschwerden vom 11. und 12. Januar 2023 sind damit fristgerecht.