Die Beschwerdeführenden 3 und 4 ihrerseits konnten aufgrund der Eröffnungsformel davon ausgehen, dass ihre Rechtsvertretung mit dem Gesamtentscheid bedient worden war und waren nicht dazu angehalten, die mangelhafte Eröffnung gegenüber der Stadt Langenthal zu rügen. In erster Linie ist vorliegend aber massgebend, dass die Stadt Langenthal mit ihrer Verfügung vom 13. Dezember 2022 einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. zum Ganzen VGE 2020/425 vom 3. Dezember 2021 E. 3.2, 2019/199 vom 28. August 2019 E. 3.1, 2019/177