So gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 12. Dezember 2022 an die Stadt Langenthal und rügten den Eröffnungsfehler. Wenn davon auszugehen gewesen wäre, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit der ersten fehlerhaften Zustellung ausgelöst worden wäre, hätten sie somit noch während der laufenden Rechtsmittelfrist Erkundigungen eingeholt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 ihrerseits konnten aufgrund der Eröffnungsformel davon ausgehen, dass ihre Rechtsvertretung mit dem Gesamtentscheid bedient worden war und waren nicht dazu angehalten, die mangelhafte Eröffnung gegenüber der Stadt Langenthal zu rügen.