Weiter verfügte sie, für die Einsprechenden bzw. deren Vertretungen gelte damit die Rechtsmittelfrist ab dem Zeitpunkt der korrekten Zustellung. Mit der Verfügung der Stadt Langenthal vom 13. Dezember 2022 und der darin enthaltenen Zusicherung wurde die Rechtsmittelfrist für die Beschwerdeführenden 1 bis 4 erstmals korrekt ausgelöst. Es liegen keine Gründe vor, die gegen eine Anwendung des Vertrauensschutzes sprechen würden. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 haben sich gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben verhalten. So gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 12. Dezember 2022 an die Stadt Langenthal und rügten den Eröffnungsfehler.