Die Eröffnung war somit mangelhaft. Infolgedessen wurde die Rechtsmittelfrist für die Beschwerdeführenden 1 bis 4 mit der ersten Postaufgabe noch nicht ausgelöst. Aufgrund eines Hinweises des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 12. Dezember 2022 stellte die Stadt Langenthal mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 den Eröffnungsfehler fest und liess den Rechtsvertretungen der Beschwerdeführenden 1 bis 4 den Gesamtentscheid nachträglich zukommen. Weiter verfügte sie, für die Einsprechenden bzw. deren Vertretungen gelte damit die Rechtsmittelfrist ab dem Zeitpunkt der korrekten Zustellung.