Der angefochtene Gesamtentscheid vom 28. November 2022 wurde gemäss Dispositiv- Ziff. IV.7.2 den Beschwerdeführenden 1 und 2 per Einschreiben eröffnet, wobei deren Rechtsvertreter in der Eröffnungsformel nicht erwähnt ist, der Stadt Langenthal aber bekannt war.6 Weiter in der Eröffnungsformel aufgeführt sind die Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie der Kanzleiname ihrer Rechtsvertreterin. Aus den in den Akten vorhandenen Rückscheinen geht hervor, dass der Gesamtentscheid nur den Beschwerdeführenden 1 bis 4, nicht aber deren Rechtsvertretungen eröffnet wurde.7 Die Eröffnung war somit mangelhaft.