Abs. 2 und Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Die Beschwerdeführenden 1 bis 4, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert. Sie sind als Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von direkt benachbarten Grundstücken durch das geplante Bauvorhaben in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert.