separaten (dritten) Strassenanschluss für den Besucherparkplatz wohl keine sachlichen Gründe bestünden. Zudem zog das Rechtsamt in Erwägung, bei einer allfälligen Bestätigung des angefochtenen Gesamtentscheids Letzteren gegebenenfalls mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die Sichtbermen der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem überdeckten Parkplatz freizuhalten seien und insbesondere nicht durch die Bepflanzungen nördlich und südlich der Zufahrt beeinträchtigt werden dürften. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerschaft erhielt zudem die Möglichkeit, eine Zustimmung der Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. B.___