Die Beschwerdegegnerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Billigkeitsentschädigung. Im Übrigen ist vorliegend nicht über die Kosten der Beschwerdegegnerin für das Baugesuch und das Architektenhonorar zu befinden. Ob die Beschwerdegegnerin mit ihren Ausführungen in der Replik eine nachvollziehbare, plausible Kostennote eingereicht hat oder nicht, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 72 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 73 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 29