Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellten sich keine besonders komplexen Rechtsfragen. Es musste einzig darüber entschieden werden, ob die Gemeinde zu Recht das Baubewilligungsverfahren fortgesetzt hat. Zudem überstieg der objektiv erforderliche Aufwand für die Prozessführung nicht den Rahmen dessen, was dem Einzelnen normalerweise zugemutet werden kann. Es fand lediglich ein Schriftenwechsel und kein Beweisverfahren statt, das Beschwerdeverfahren war dementsprechend nicht aufwendig. Die Beschwerdegegnerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Billigkeitsentschädigung.