Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Replik vom 2. Juli 2023 eine Parteientschädigung für ihre Aufwände von pauschal CHF 3500.– und führt aus, im Falle einer Vereitelung des Baugesuchs würden der Beschwerdeführerin auch die Kosten für das Baugesuch inkl. Architektenhonorar in Rechnung gestellt. Mit Duplik vom 5. Juli 2023 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine nachvollziehbare, plausible Kostennote eingereicht.