Der Beschluss vom 17. Oktober 2022 wurde von Dreiviertel der Stockwerkeigentümer und damit einer Mehrheit getroffen. Zugleich vertraten die zustimmenden Stockwerkeigentümer mit einer Wertquote von 944.96 die Mehrheit aller Anteile. Nach dem Gesagten ist die Gemeinde zu Recht auf das nachträgliche Baugesuch vom 10. November 2022 eingetreten und hat dementsprechend die Wiederherstellungsanordnung gemäss Verfügung vom 27. September 2022 (noch) nicht durchgesetzt. Damit erweisen sich auch die Rechtsbegehren Nrn. 1 und 2 der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Zwischenverfügung der Gemeinde Neuenegg vom 15. Februar 2023 ist zu