22 Nützliche Aenderungen 1. Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Gebrauchsfähigkeit des gemeinschaftlichen Eigentums bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich die Mehrheit nach Wertquoten vertritt. 2. Verlangt die Aenderung von einem Stockwerkeigentümer Aufwendungen, die ihm aber nicht zumutbar sind, weil sie beispielsweise in einem Missverhältnis zum Wert seiner Stockwerkeinheit stehen, so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgeführt werden, wenn die übrigen Stockwerkeigentümer seinen