Art. 22 Nützliche Aenderungen 1. Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Gebrauchsfähigkeit des gemeinschaftlichen Eigentums bezwecken, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Stockwerkeigentümer, die zugleich die Mehrheit nach Wertquoten vertritt.