Im Übrigen ist aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin vermutlich auch aus zivilrechtlicher Sicht nicht vorausgesetzt ist. Die drei Aussenparkplätze sollen unbestrittenermassen auf einem gemeinschaftlichen Teil der 63 Vgl. die Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2023 64 Vgl. pag. 172 der Vorakten 65 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 34/34a N. 10 66 BVR 1989 S. 406 E. 3, 1986 S. 70 E. 7; VGE 2012/164 vom 7. Januar 2013 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts