Die Beschwerdegegnerin hat bereits Bauarbeiten für die Erstellung der Parkplätze vorgenommen.67 Gestützt auf die verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin somit ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs. Bereits deshalb ist die Zustimmung der Beschwerdeführerin als Stockwerkeigentümerin vorliegend nicht notwendig. Die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin stellt keinen genügenden Grund dar, um auf das nachträgliche Baugesuch nicht einzutreten oder diesem einzig infolgedessen den Bauabschlag zu erteilen.