f) Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Studiowohnungen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht Streitgegenstand bilden und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten hierzu unbeachtlich sind. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich beim Baugesuch für die neuen Aussenparkplätze um ein nachträgliches Baugesuch handelt. Die Beschwerdegegnerin hat bereits Bauarbeiten für die Erstellung der Parkplätze vorgenommen.67 Gestützt auf die verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin somit ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs.