Ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Gesuchstellenden an der Beurteilung des Baugesuchs ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein nachträgliches Baugesuch gestellt wird. In solchen Fällen ist das Bauvorhaben bereits ganz oder teilweise realisiert und es muss von der Baubewilligungsbehörde auf seine Übereinstimmung mit den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften überprüft werden, d.h. die Behörde muss sich so oder so mit dem Gesuch befassen.66