15/20 BVD 110/2023/58 Beschwerdeführerin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Einsicht in die Vorakten und damit das Originalgesuch.63 Nachdem die Gemeinde die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2023 auf diverse Mängel des Baugesuchs hingewiesen hat,64 reichte die Beschwerdegegnerin am 15. März 2023 (Eingang eBau) erneut ein Baugesuch ein. Auf dieses Baugesuch ist vorliegend aber nicht weiter einzugehen, da dieses nach der hier zu überprüfenden Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 erging.