28 Abs. 1 BewD können Baugesuche während der Auflagefrist nicht nur in physischer, sondern auch in elektronischer Form eingesehen werden. Zudem war die Gemeinde ohnehin nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vollständigen Baugesuchakten zuzustellen, da Letztere wie aufgezeigt gar nicht Partei im Baubewilligungsverfahren war. Ferner hatte die 55 Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 50 56 Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 57 57 BGE 135 III 489 E. 4.4; BVR 2018 S. 83 E. 3.3 58 Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 58 59 Vgl. pag. 8 der Vorakten 60 Vgl. pag. 96 ff. der Vorakten 61 Vgl. pag. 124 ff. der Vorakten 62 Vgl. pag. 86 der Vorakten