d) Das am 10. November 2022 bei der Gemeinde eingegangene, nachträgliche Baugesuch ist datiert und unterzeichnet.62 Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Baugesuch weder datiert noch unterzeichnet sei, einen falschen Baustart deklariere, unvollständig und mangelhaft sei, kann nicht gefolgt werden. Ebenso unbeachtlich ist, dass die Beschwerdeführerin keine Kopie des Originalgesuchs, sondern lediglich eine Kopie der elektronischen Version erhalten hat. Gemäss Art. 28 Abs. 1 BewD können Baugesuche während der Auflagefrist nicht nur in physischer, sondern auch in elektronischer Form eingesehen werden.