Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 bestätigte die Gemeinde, dass sie aufgrund eines Missverständnisses die Frist für die Eingabe des nachträglichen Baugesuchs unterschiedlich kommuniziert habe und Letzteres als fristgerecht erachte.61 Nach dem Gesagten ist das nachträgliche Baugesuch aufgrund der Auskunft der Gemeinde vom 20. Oktober 2022 als fristgerecht zu erachten. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Gemeinde die Frist ohnehin hätte verlängern können (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG), wobei vorliegend offen gelassen werden kann, ob wichtige Gründe für eine Verlängerung vorgelegen hätten.