Als die Gemeinde dem Verwalter der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 8. November 2022 mitteilte, dass die Frist gemäss Wiederherstellungsverfügung vom 27. September 2022 massgebend und in der E-Mail vom 20. Oktober 2022 eine falsche Frist angegeben worden sei, reichte die Beschwerdegegnerin umgehend ein nachträgliches Baugesuch ein (Eingang eBau und Posteingang am 10. November 2022).60 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 bestätigte die Gemeinde, dass sie aufgrund eines Missverständnisses die Frist für die Eingabe des nachträglichen Baugesuchs unterschiedlich kommuniziert habe und Letzteres als fristgerecht erachte.61