44 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde informierte den Verwalter der Beschwerdegegnerin mit E- Mail vom 20. Oktober 2022 und damit noch während laufender Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, dass die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2022 festgehalten habe, sofern die Baueingabe nicht innert 30 Tagen bis zum 20. November 2022 eingereicht werde, die Wiederherstellung erfolge.59 Dementsprechend konnte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass ihr für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs eine verlängerte Frist bis am 20. November 2022 eingeräumt wurde.