umgesetzt (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV).55 Behördliche Auskünfte oder Zusicherungen im Zusammenhang mit der Eröffnung sind unter Umständen verbindlich, auch wenn sie unzutreffend sind.56 Bei (falschen) behördlichen Auskünften kann der Vertrauensschutz nicht angerufen werden, wenn die Unrichtigkeit des Bescheids ohne Weiteres hätte erkannt werden können.57 Die aus mangelhafter Eröffnung entstandenen Rechtsnachteile können beispielsweise dadurch abgewendet werden, dass Parteivorbringen während verlängerter Frist zugelassen werden.58