Die Eröffnung von Verfügungen und Entscheide ist in Art. 44 VRPG geregelt. Art. 44 Abs. 6 VRPG statuiert den Grundsatz wonach aus mangelhafter Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf. Damit wird der verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben 54 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 15a 14/20 BVD 110/2023/58