In ihrer Replik vom 2. Juli 2023 ergänzt die Beschwerdegegnerin, ihr Baubewilligungsgesuch sei rechtzeitig eingegangen. Gemäss dem aktuellen Stockwerkeigentümerreglement genüge vorliegend ein Mehrheitsbeschluss. Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin Ausführungen zu den Studiowohnungen der Beschwerdeführerin und verweist auf die mit der Replik eingereichten Beilagen dazu.