Die Beschwerdeführerin habe aber nicht daran teilgenommen. Mit dem Bauvorhaben werde bezweckt, den brachliegenden Rasenspickel mit dringend notwendigen Parkplätzen wirtschaftlicher zu nutzen und zugleich den Container- Standort, den Hochwasserschutz und die Bepflanzung zu verbessern. Gemäss Art. 22 des Stockwerkeigentümerreglements vom 4. Juni 1974 bedürften Umbauarbeiten, die eine Verbesserung des gemeinschaftlichen Eigentums bezwecken, der Zustimmung der Mehrheit aller 13/20 BVD 110/2023/58