Solche seien nicht ersichtlich. Es erscheine widersprüchlich, dass die Vorinstanz auf die Rechtsgleichheit verweise, das Baugesuch aber trotz verpasster Frist behandle. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, bis heute lägen kein rechtsgültiger Beschluss der Beschwerdegegnerin sowie keine Vollmacht des Verwalters für eine Baugesucheingabe vor. Die eingereichten Baugesuche vom 9. November 2022 und vom 15. März 2023 seien deshalb rechtsungültig. In ihrer Duplik vom 5. Juli 2023 ergänzt die Beschwerdeführerin, an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 5. April 2022 sei kein Beschluss über die Erstellung der Parkplätze protokolliert worden.