Ausserdem sei das Baugesuch materiell mangelhaft, weshalb die Vorinstanz die Nachbesserung verlangt habe. In ihren Schlussbemerkungen ergänzt die Beschwerdeführerin, nebst dem verspätet eingereichten Baugesuch vom 10. November 2022 sei ein weiteres verspätetes Baugesuch vom 15. März 2023 (Eingang 17. März 2023) aktenkundig. Die Vorinstanz habe mit E- Mail vom 8. November 2022 selbst bestätigt, dass für das Einreichen des Baugesuchs die Frist gemäss Verfügung vom 27. September 2022 massgebend sei. Die Vorinstanz unterlasse es, die wichtigen Gründe für das Eintreten auf das Baugesuch zu benennen. Solche seien nicht ersichtlich.