Das Baugesuch sei weder datiert noch unterzeichnet, es sei unvollständig. Die Beschwerdeführerin habe keine Vollmacht für die Einreichung des Baugesuchs unterzeichnet. Es sei auch keine Vollmacht der übrigen Stockwerkeigentümer oder ein rechtsgültiger Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Einreichung des nachträglichen Baugesuchs aktenkundig. Die Beschwerdeführerin habe die Zustellung einer Kopie des Originalgesuchs bei der Vorinstanz beantragt, aber lediglich eine Kopie der elektronischen Version erhalten. Ausserdem sei das Baugesuch materiell mangelhaft, weshalb die Vorinstanz die Nachbesserung verlangt habe.