welche wichtigen Gründe für eine Fristverlängerung vorliegen sollten. Die Beschwerdeführerin sei nicht über die von der Gemeinde am 12. Oktober 2022 beschlossene Fristerstreckung bis 20. November 2022 informiert worden. Das Vorgehen der Vorinstanz und die Fristenwahrung seien vorliegend völlig unklar und erschienen willkürlich. Es sei unklar, wann das Baugesuch postalisch eingereicht worden sei. Zudem sei im nachträglichen Baugesuch als Baustart der 1. Dezember 2022 deklariert, obwohl die Parkplätze bereits Mitte September 2022 realisiert worden seien. Das Baugesuch sei weder datiert noch unterzeichnet, es sei unvollständig.