Dass sich die Gemeinde von diesen Vorwürfen distanzierte erscheint nachvollziehbar und führt noch nicht dazu, dass sämtliche Mitglieder der Bau- und Planungskommission in den Ausstand treten müssten. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Verweises in der angefochtenen Verfügung auf die Abklärungen des von der Gemeinde beigezogenen Rechtsanwaltes. Wie vorangehend aufgezeigt, darf sich die Gemeinde rechtlich beraten lassen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich insgesamt auf pauschale Vorwürfe. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Folglich erübrigt sich auch die Einholung der relevanten Protokolle der Bau- und Planungskommission Neuenegg.