Es ist zulässig, dass die Gemeinde teilweise nur mit dem Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft korrespondierte. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem nachträglichen Baugesuch nicht einverstanden gewesen sein sollte, hätte sie im weiteren Verlauf des Baubewilligungsverfahrens die Möglichkeit gehabt, Einsprache zu erheben und sich dadurch am Verfahren zu beteiligen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Erst ab diesem Zeitpunkt wäre die Gemeinde gehalten gewesen, auch die Beschwerdeführerin über alle Verfahrensschritte zu informieren.