Die Studiowohnungen der Beschwerdeführerin bilden vorliegend nicht Streitgegenstand, aus dem entsprechenden Verfahren kann kein Ausstandsgrund abgeleitet werden. Auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde bzw. zwischen der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde vermag keine Ausstandspflicht zu begründen. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Verfahrensstadiums nicht als Einsprecherin und damit auch nicht als Partei am Baubewilligungsverfahren beteiligt war, hatte die Gemeinde ihr gegenüber keine Informations- oder Korrespondenzpflicht. Es ist zulässig, dass die Gemeinde teilweise nur mit dem Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft korrespondierte.