c) In ihrem Rechtsbegehren Nr. 4 bezieht sich die Beschwerdeführerin auf alle Mitglieder der Bau- und Planungskommission, wobei sie nur deren Präsidenten namentlich nennt. Die Beschwerdeführerin bringt überdies keine individuellen Ablehnungsgründe gegen bestimmte Mitglieder oder den Präsidenten der Bau- und Planungskommission vor. Dementsprechend kann nicht auf ihr Begehren eingetreten werden. Selbst wenn eingetreten werden könnte, läge kein Ausstandsgrund vor. Die Studiowohnungen der Beschwerdeführerin bilden vorliegend nicht Streitgegenstand, aus dem entsprechenden Verfahren kann kein Ausstandsgrund abgeleitet werden.