VRPG). Die Ausstandspflicht besteht bei unmittelbar persönlichen Interessen an einem Geschäft oder bei Vorliegen eines Verwandtschafts- oder Vertretungsverhältnisses (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 GG). Sie trifft nur Personen, nicht ganze Behörden. Ein Ausstandsbegehren gegen die Gesamtbehörde als solche ist unzulässig und kann nur als Begehren gegen alle Mitglieder verstanden werden. Diesfalls sind gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend zu machen, die über die pauschale Kritik hinausgehen, dass die Behörde als solche befangen sei.