Die Gemeinde bringt in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 vor, sie habe die involvierten Parteien stets angemessen informiert, eine Befangenheit der Mitglieder der Bau- und Planungskommission liege in keiner Art und Weise vor. b) Die Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe sind in Art. 9 VRPG geregelt, wobei die Vorschriften über den Ausstand nach Art. 47 ff. GG50 ausdrücklich vorbehalten sind (Art. 9 Abs. 3 49 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1 50 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11)