Sodann bezeichne die Vorinstanz das Intervenieren der Rechtsvertretung unverständlicherweise als «Drohung». In ihren Schlussbemerkungen ergänzt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verweise in der Beschwerdeantwort auf eine zivilrechtliche Parteibeurteilung von einem Rechtsanwalt und unterstreiche damit die Befangenheit der Behördenmitglieder der Bauverwaltung. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt hinsichtlich der Studiowohnungen der Beschwerdeführerin falsch dar und belege damit ihre rechtsungleiche Behandlung der Parteien, ihre Voreingenommenheit und Befangenheit.