Auch die Umstände der Einreichung des Baugesuchs (Frist) und die fehlende Information der Beschwerdeführerin deuteten auf die Befangenheit der Vorinstanz hin. Ende Dezember 2022 habe ihr die Vorinstanz ausserdem mitgeteilt, es werde nicht mehr per E-Mail kommuniziert. Die Vorinstanz behandle aber alle E-Mail-Anfragen des Verwalters der Beschwerdegegnerin. Sodann bezeichne die Vorinstanz das Intervenieren der Rechtsvertretung unverständlicherweise als «Drohung».