Anstatt die Wiederherstellung gemäss Verfügung vom 27. September 2022 durchzusetzen, sei ihr gegenüber unbegründet, rechtswidrig und willkürlich ein Wiederherstellungsverfahren betreffend ihrer Studiowohnungen eingeleitet worden. Trotz Vollmacht der Rechtsvertretung und ausdrücklichem Antrag um postalischer Zustellung seien ihr das Schreiben der Vorinstanz vom 21. Dezember 2022 sowie das nachträgliche Baugesuch nur per E-Mail zugestellt worden. Auch die Umstände der Einreichung des Baugesuchs (Frist) und die fehlende Information der Beschwerdeführerin deuteten auf die Befangenheit der Vorinstanz hin.