46 Abs. 2 Bst. b BauG). Die Gemeinde hat diesen gesetzlich vorgesehenen Ablauf mit ihrer Verfügung vom 15. Februar 2023 umgesetzt. Sie ist damit nicht untätig geblieben und es liegt keine Rechtsverweigerung vor – selbst dann nicht, wenn sie zu Unrecht auf das nachträgliche Baugesuch eingetreten sein sollte. Diesfalls würde es sich vielmehr um eine fehlerhafte Rechtsanwendung handeln (vgl. Art. 66 Abs. 1 Bst. b VRPG). Damit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 5. Ausstand