c) Vorliegend hat die Gemeinde am 27. September 2022 die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat am 10. November 2022 ein nachträgliches Baugesuch eingereicht und am 15. Februar 2023 verfügte die Gemeinde, das ordentliche Baubewilligungsverfahren werde durchgeführt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch eine Rechtsverweigerung vorliegen sollte. Wenn die zur Wiederherstellung verpflichtete Person ein nachträgliches Baugesuch einreicht, wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst.